Ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2025 wünschen wir Ihnen!
Herzlich willkommen zu unserem ersten Rundbrief des Jahres 2025. Auch in diesem Jahr versorgen wir unsere Abonnenten regelmäßig mit aktuellen Fachinformationen rund um das Thema Umwelt-Compliance.
Wenn Sie Fragen haben, stehen Ihnen unsere Experten gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Die heutigen Themen im Überblick
Compliance-Fristen für das Jahr 2025 auf einen Blick
Neuerungen und wichtige Termine
Dänemark: NeueEPR-Verpflichtungen
Deutschland: Das Einwegkunststofffondsgesetz
Spanien: Neue Systembeteiligungspflicht ab 2025
EU: Verabschiedung der PPWR
Webinar-Einladung
Wir wünschen viel Spaß beim Lesen des Newsletters und freuen uns auf Ihr Feedback!
Mit freundlichen Grüßen Deutsche Recycling
Compliance-Fristen für das Jahr 2025
Dänemark:
1. Januar 2025: Einführung des Bonus-Malus-Modells für eine verlängerte Garantiedauer elektrischer und elektronischer Produkte. Die Gebühren sind basierend auf den gemeldeten Marktvolumina für 2024 zu entrichten.
1. April 2025: Abschluss der Registrierung beim dpa-System für Unternehmen, die Verpackungen auf den dänischen Markt bringen, sowie Meldung der erwarteten Verpackungsvolumina für 2025.
Deutschland:
2025: Die erste Zahlung der Abgabe auf Einwegkunststoffe gemäß der Einwegkunststoff-Richtlinie istfällig.
Bis 15. Mai 2025: Meldung der im Jahr 2024 auf den Markt gebrachten Einwegkunststoffprodukte an das Umweltbundesamt.
Schweden:
1. Januar 2025: Einführung der Lizenzierung für Textilsammlungen. Hersteller und Importeure müssen sich registrieren und Abfalltextilien melden.
Slowenien:
Ab 18. August 2025: Registrierungspflicht für Hersteller und Importeure von Batterien im slowenischen Nationalregister.
Vereinigtes Königreich:
1. April 2025: Letzte Berichtsfrist im Rahmen der EPR-Verpackungsverpflichtung. Große Unternehmen (Umsatz > 1 Mio. Pfund und Verantwortlichkeit für > 25 Tonnen Verpackungen im Jahr 2024) müssen halbjährlich berichten, kleinere Unternehmen einmal jährlich.
Neuerungen und Termine
Deutschland- Einwegkunststofffondsgesetz:
Seit dem 1. Januar 2025 gelten in Deutschland zusätzliche Maßnahmen zur Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Das Einwegkunststofffondsgesetz und die dazugehörige Verordnung setzen neue Standards für Hersteller, Importeure und Händler von Einwegkunststoffartikeln. Mehr dazu hier
Nordirland - Kennzeichnungspflicht:
Ab dem 1. Juli 2025: Einführung der gestaffelten Kennzeichnungspflicht. Produkte, die ausschließlich für den nordirischen Markt bestimmt sind, müssen mit dem Label „UK(NI)“ versehen werden, um sie von Waren für den EU-Markt zu unterscheiden. Mehr dazu hier
Spanien - Kennzeichnungspflicht für Haushaltsverpackungen:
Ab dem 1. Januar 2025: Einführung einer spezifischen Kennzeichnungspflicht für Haushaltsverpackungen gemäß Dekret 1055/2022. Die Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder dem Etikett angebracht sein. Mehr dazu hier
Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen
Es ist entscheidend, dass betroffene Unternehmen rechtzeitig handeln, um gesetzeskonform zu bleiben. Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen. Stellen Sie jetzt eine kostenlose Anfrage.
Im Jahr 2025 treten in Dänemark neue Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortungen (EPR) für Verpackungen, Einwegkunststoffprodukte und für Fischereiausrüstung mit Kunststoffanteilen in Kraft.
Hier sind die wichtigsten Informationen und Fristen, die Unternehmen beachten müssen:
EPR für Verpackungen
14. Januar 2025: Hersteller von Verpackungen müssen sich bis zu diesem Datum bei der DPA registrieren und einen Vertrag mit einer Producer Responsibility Organization (PRO) abschließen.
1. Juni 2025: Die tatsächliche Menge an Verpackungen, die im Jahr 2024 in Verkehr gebracht wurde, muss bis zu diesem Datum gemeldet werden. Weitere Informationen zu den Meldeanforderungen werden zu gegebener Zeit bereitgestellt.
1. Oktober 2025: Die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen tritt offiziell in Kraft.
Besonderheiten für Mehrwegverpackungen:
1. Januar 2025: Registrierungspflicht für Hersteller von Mehrwegverpackungen bei der DPA. Hersteller von Mehrwegverpackungen können sich aussuchen, ob sie einem PRO beitreten oder nicht. Eine Verpflichtung ihrerseits besteht nicht.
1. Februar 2025: Hersteller von Mehrwegverpackungen müssen bis zu diesem Datum die erwarteten Mengen an Mehrwegverpackungen melden, die sie 2025 einführen wollen.
EPR für Einwegkunststoffprodukte
1. Januar 2025: Die erweiterte Herstellerverantwortung für Einwegkunststoffprodukte tritt in Kraft.
1.–10. April 2025: Erste Meldeperiode für die Menge an Einwegkunststoffprodukten, die im vorherigen Quartal verkauft wurden.
Vierteljährliche Meldepflichten: Nach dem ersten Bericht im April 2025 muss die Berichterstattung vierteljährlich erfolgen – jeweils vom 1. bis 10. April, Juli, Oktober und Januar.
EPR für Fischereiausrüstung
1. Januar 2025: Inkrafttreten der Regelung.
1. April 2025: Erste Meldung der 2024 auf den Markt gebrachten Mengen. Anschließend jährliche Berichterstattung jeweils zum 1. April.
Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen den Anforderungen gerecht wird. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Beratung!
Das Einwegkunststofffondsgesetz – Was Sie wissen müssen
Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Maßnahmen im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz und der entsprechenden Verordnung werden verbindliche Standards für Hersteller, Importeure und Händler eingeführt.
So erfüllen Sie die neuen EPR-Vorgaben
Ab 2025 sind folgende Pflichten zu beachten:
Meldung der Art und Menge: Melden Sie jährlich die in Deutschland verkauften Einwegkunststoffprodukte.
Zahlung von Umweltabgaben: Entrichten Sie die anfallenden Abgaben in den Einwegkunststofffonds.
Wer ist zur Registrierung verpflichtet?
Hersteller mit Sitz in Deutschland: Beantragen Sie Registrierungsnummern für alle Marken und Produktkategorien Ihrer Einwegkunststoffartikel über das Umweltbundesamt.
Hersteller außerhalb Deutschlands: Bevollmächtigen Sie einen Vertreter, der Ihre EPR-Verpflichtungen in Deutschland übernimmt. Dieser sorgt für die Konformität Ihrer Produkte. Dienstleister wie Deutsche Recycling können Sie hierbei unterstützen.
Dropshipper und Wiederverkäufer: Fordern Sie die Registrierungsnummern Ihrer Lieferanten an und stellen Sie sicher, dass sämtliche Produkte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Überprüfen Sie den Registrierungsstatus Ihrer Lieferanten sorgfältig.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Die Missachtung der neuen EPR-Vorschriften kann erhebliche Sanktionen nach sich ziehen:
Bußgelder: Geldstrafen von bis zu 100.000 € – unabhängig davon, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte.
Verkaufsverbot: Nicht registrierte Produkte dürfen in Deutschland nicht verkauft werden.
Beschlagnahmung von Waren: Nicht konforme Produkte können durch Behörden vom Markt genommen werden.
Zusätzliche Strafen: Falsche Angaben zu Mengen oder die Nichtbeachtung weiterer Vorschriften können zusätzliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche Produkte fallen unter die Vorschriften?
Das Gesetz betrifft eine Vielzahl an Einwegkunststoffprodukten, darunter:
Lebensmittelbehälter: Für den sofortigen Verzehr, z. B. Take-away-Boxen.
Tüten und Folienverpackungen: Flexible Verpackungen für Lebensmittel zum sofortigen Verzehr.
Getränkebehälter: Bis zu 3 Liter Fassungsvermögen, einschließlich Deckel und Verschlüsse.
Trinkbecher: Für alle Getränkearten, unabhängig vom Material.
Leichte Kunststofftragetaschen: Insbesondere für den Transport von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen.
Feuchttücher: Für Körperpflege und Haushalt.
Luftballons: Ausgenommen industrielle oder gewerbliche Nutzung.
Tabakprodukte: Zigarettenfilter und andere Einwegprodukte aus Plastik.
Unser Full-Service-Angebot unterstützt Sie dabei, die Anforderungen des Einwegkunststofffondsgesetzes effizient und rechtskonform zu erfüllen. Kontaktieren Sie uns, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können, Ihre Marktpräsenz in Deutschland zu sichern.
Ab Januar 2025 werden in Spanien auch gewerbliche Verpackungen systembeteiligungspflichtig. Diese Pflicht galt bisher nur für Haushaltsverpackungen und betrifft nun auch Verpackungen in Handel, Gastronomie und Industrie.
Kategorien gewerblicher Verpackungen:
Commercial-Verpackungen: Für Groß- und Einzelhandel, Gastronomie, Büros, Märkte und Dienstleistungen (z.B. Lebensmittelverpackungen für Restaurants).
Industrieverpackungen: Für Industrie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Aquakultur (z.B. Verpackungen für Transport und Lagerung von Rohstoffen).
Betroffene Unternehmen:
Spanische Unternehmen: Hersteller und Händler von Verpackungen.
Internationale Exporteure: Unternehmen, die Verpackungen nach Spanien einführen. Die Verantwortung liegt bei den Unternehmen, die Verpackungen erstmals nach Spanien bringen.
Das spanische Umweltministerium verlangt von ausländischen Unternehmen, die im Verpackungsregister registrierungspflichtig sind, eine spanische Steuernummer für nicht ansässige Unternehmen. Diese Nummer wird als NIF-Nummer bezeichnet.
Die Deutsche Recycling bietet hierfür ein Full-Service-Angebot und eine schnelle sowie kostengünstige Lösung an. Unser Service deckt alle Aspekte des Antragsverfahrens ab. Kontaktieren Sie uns.
Am 16. Dezember 2024 hat das Europäische Parlament die endgültige Fassung der PPWR verabschiedet. Sie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, wobei der Geltungsbeginn erst nach 18 Monaten, also Mitte 2026, erfolgt.
Viele Verpflichtungen und Anforderungen sind mit weiteren Übergangsfristen versehen, die bis 2040 reichen.
Wichtige Inhalte der PPWR
Die PPWR hat das Ziel, Verpackungsabfälle zu reduzieren und das Recycling zu fördern. Sie setzt ehrgeizige Ziele, die die EU-Mitgliedstaaten umsetzen müssen:
Verpackungsreduktionsziele:
5 % weniger Verpackungen bis 2030
10 % bis 2035
15 % bis 2040
Recyclingfähigkeit von Verpackungen: Ab 2030 müssen alle Verpackungen (außer Holz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs) strengen Recyclingkriterien genügen. Es wird eine Recyclingfähigkeits-Bewertungsskala (A bis C) eingeführt:
Klasse A: 95 % Recyclingfähigkeit
Klasse B: 80 % Recyclingfähigkeit
Klasse C: 70 % Recyclingfähigkeit
Recyclingquoten:
Kunststoffverpackungen:
50 % Recycling bis 2025
55 % bis 2030
Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen:
65 % für Einweg-Getränkeflaschen bis 2040
50 % für PET-Kontaktverpackungen
65 % für andere Kunststoffverpackungen
Sammlung von Einwegbehältern: Bis 2029 müssen 90 % aller Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff und Metall (bis zu drei Litern) separat gesammelt werden – beispielsweise durch Pfandsysteme oder vergleichbare Lösungen.
Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen die neuen Anforderungen erfüllt. Klicken Sie hier, um eine kostenlose Anfrage zu stellen und Unterstützung zu erhalten.
Wir laden Sie herzlich zu unserem exklusiven Webinar "EPR in Nordamerika: Was erwartet uns 2025" am Donnerstag, 27. Februar 2025, um 10:30 Uhr ein. Unsere Experten Rolf Andreas und Dominik Stock informieren Sie über die aktuellen EPR-Regelungen in Kanada und den USA in den Bereichen WEEE, Verpackungen, Batterien und Textilien.
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