wir begrüßen Sie herzlich zu unserem 10. Rundbrief 2024. Mit dem Rundbrief liefern wir unseren Abonnenten regelmäßig Fachinformationen mit Fokus auf das Thema Umwelt-Compliance.
Wenn Sie Fragen haben, stehen Ihnen selbstverständlich unsere Experten für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Die heutigen Themen im Überblick
EU: Neue Schritte für die Ökodesign-Verordnung
EU: Der festverbundene Deckel wird Pflicht
Deutschland: Beschwerden gegen Littering-Abgabe
Frankreich: Verbot von Nicht-recycelbaren Polystyrolverpackung verschoben
EU: Neue Maßnahmen gegen Quecksilber
Großbritannien: Einführung des Pfandsystems erneut verschoben
Webinar-Einladung: "EPR-Neuerungen in der EU"
Jetzt wünschen wir viel Spaß beim Lesen des Newsletters und freuen uns auf Ihr Feedback!
Mit freundlichen Grüßen Deutsche Recycling
EU: Neue Schritte für die Ökodesign-Verordnung
Der Rat der Europäischen Union hat mit der neuen Ökodesign-Verordnung die Anforderungen an nachhaltige Produkte erweitert und verschärft. Diese Verordnung ersetzt die bisherige Ökodesign-Richtlinie und betrifft alle Arten von Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden.
Nachhaltigkeit als Kern der Produktentwicklung
Die neue Ökodesign-Verordnung umfasst alle Produktarten mit wenigen Ausnahmen wie Fahrzeuge und Sicherheitsprodukte. Die Anforderungen betreffen Aspekte wie Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, Energie- und Ressourceneffizienz sowie den CO₂- und Umweltfußabdruck. Eine Neuerung ist der digitale Produktpass, der umfassende Informationsanforderungen an die Industrie stellt.
Öffentliche Beschaffung und Online-Handel im Fokus
Ein wichtiger Aspekt der Verordnung ist die öffentliche Beschaffung, bei der zukünftig Ökodesign-Kriterien berücksichtigt werden müssen. Dies fördert die Produktion umweltfreundlicher Produkte. Zudem wird ein Verbot der Vernichtung unverkaufter Textilien und Schuhe eingeführt, mit vorübergehenden Ausnahmen für KMU. Dieses Verbot könnte auf weitere Produkte ausgeweitet werden. Die Verordnung wird auch an das Gesetz über digitale Dienste angepasst, um im Online-Handel für mehr Nachhaltigkeit zu sorgen.
Umsetzung und Zukunftsperspektiven
Nach der Billigung durch den Rat wird die Verordnung nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und wird 24 Monate später anwendbar. Dies gibt der Industrie Zeit, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.
Wenn Sie Unterstützung bei der Einhaltung der Vorschriften benötigen,
stehen Ihnen unsere Experten zur Verfügung, um Sie durch diesen Prozess zu führen und sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen den Anforderungen gerecht wird.
Bereits Ende 2023 haben viele Getränkehersteller ihre Produktion umgestellt und liefern ihre in Einwegkunststoffprodukten abgefüllten Getränke mit fester Verbindung zwischen Deckel und Flasche aus.
Was auf Verbraucher zunächst wie ein Produktionsfehler des Deckels erschien, wird durch die Regelungen der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) vorgegeben, die allerdings erst zum 3. Juli 2024 in Kraft treten werden. Durch den standardmäßig nicht abnehmbaren Flaschendeckel (sogenannte "Tethered Caps") soll die Verschmutzung der Umwelt durch lose Plastikdeckel reduziert werden.
Wichtig für Händler von Getränken in Einwegkunststoffprodukten
Ab 3. Juli 2024 dürfen Getränkebehälter nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verschlüsse oder Deckel während der gesamten Nutzungsdauer fest am Behälter befestigt bleiben. Dies betrifft Getränkebehälter, die:
aus Einwegkunststoff bestehen,
ein Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern haben und
deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff sind.
Das Verbot des Inverkehrbringens gilt nicht für:
Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen aber aus Metall bestehen
Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für bestimmte besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und dafür verwendet werden.
Es ist wichtig, dass betroffene Unternehmen rechtzeitig handeln, um konform zu bleiben. Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen. Stellen Sie jetzt eine kostenlose Anfrage.
Deutschland: Verfassungsbeschwerden gegen Littering-Abgabe
Mehrere Unternehmen haben Beschwerden eingereicht, um die Vereinbarkeit des Einwegkunststofffondsgesetzes mit dem deutschen Finanzverfassungsrecht überprüfen zu lassen.
Diese staatliche Sonderabgabe zielt auf Hersteller von Einwegkunststoffprodukten wie To-Go-Lebensmittelbehältern, Getränkebechern, leichten Tragetaschen, Feuchttüchern und Tabakfiltern ab.
Hintergrund der Beschwerden
Die klagenden Unternehmen kommen aus den Bereichen Service- und Folienverpackungen sowie Tabakwaren und Luftballons. Sie kritisieren die Sonderabgabe als verfassungswidrig und argumentieren, dass sie ihre Berufsfreiheiten und finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes verletzt. Konkret bemängeln sie das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Sonderabgabe und einen Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip. Stattdessen schlagen die Unternehmen eine privatwirtschaftlich organisierte Lösung vor, die ihrer Meinung nach weniger belastend und verfassungskonform wäre.
Kritik und juristische Auseinandersetzung
Seit der Einführung der Sonderabgabe steht sie in der Kritik, insbesondere von Verbänden wie der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, dem Industrieverband Papier- und Folienverpackung (IPV) und dem Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse (BVTE). Diese Organisationen haben wiederholt Bedenken hinsichtlich der finanziellen Belastungen und der rechtlichen Grundlage der Abgabe geäußert. Der aktuelle Schritt vor das Bundesverfassungsgericht ist das Ergebnis langer Überlegungen und Beratungen über mögliche juristische Maßnahmen.
Das Einwegkunststofffondsgesetz setzt die EU-Einwegkunststoffrichtlinie von 2019 um. Diese verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte, die Kosten für Reinigung, Sammlung und Entsorgung im öffentlichen Raum zu übernehmen. Mit einer jährlichen Sonderabgabe von rund 450 Millionen Euro soll die Umweltverschmutzung durch Einwegkunststoffe reduziert werden.
Ihr direkter Kontakt zu uns
Sie sind Hersteller von Einwegprodukten oder sind von der EU-Einwegkunststoffrichtlinie betroffen?
Sie benötigen Unterstützung bei der Registrierung oder bei der Verwaltung Ihrer Abgabenpflicht?
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Nehmen Sie ganz einfach Kontakt mit uns auf per Chat, Mail, Kontaktformular oder Telefon. Ihre Anfragen werden wir innerhalb der nächsten 24 Stunden beantworten.
Frankreich: Verbot von Nicht-recycelbaren Polystyrolverpackung verschoben
Die französische Regierung hat offiziell bekannt gegeben, dass das Verbot von Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Styrolpolymeren oder -copolymeren bestehen und nicht recycelbar sind, von 2025 auf 2030 verschobenwird.
Die geplante EU-Verordnung sieht vor, dass bis 2030 alle Verpackungen recycelbar sein müssen und bis 2035 im industriellen Maßstab recycelt werden sollen. Der Industrie in Frankreich ist es bisher nicht gelungen, die Recyclingfähigkeit aller betroffenen Verpackungen zu erreichen. Aus diesem Grund wurde entschieden, das Verbot auf das Jahr 2030 zu verschieben.
Diese Verschiebung soll der Industrie mehr Zeit geben, ihre Prozesse und Technologien anzupassen, um die Recyclingfähigkeit von Polystyrolverpackungen zu verbessern.
Falls Sie unsicher sind, welche Verpflichtungen auf Ihr Unternehmen zukommen oder Unterstützung bei der Einhaltung der EU-Verordnung benötigen, steht Ihnen die Deutsche Recycling Service GmbH als vertrauenswürdiger Partner zur Seite.
Am 31. Mai hat der Rat der Europäischen Union eine Verordnung verabschiedet, die das Ziel einer quecksilberfreien EU verfolgt.
Diese Verordnung verbietet die Verwendung von Dentalamalgam und untersagt die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr weiterer quecksilberhaltiger Produkte.
Verbot von Dentalamalgam und weiteren Produkten
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Verwendung von Dentalamalgam in der EU vollständig verboten, mit Ausnahmen nur aus zwingenden medizinischen Gründen. Auch die Ausfuhr von Dentalamalgam wird ab diesem Datum untersagt, während Herstellung und Einfuhr ab dem 1. Juli 2026 verboten sind. Zusätzlich unterliegen sechs weitere Kategorien quecksilberhaltiger Lampen ab Ende 2025 oder 2026 einem Herstellungs-, Einfuhr- und Ausfuhrverbot.
Nächste Schritte und Ausblick
Nach der Billigung durch den Rat wird die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten.
Hersteller, Importeure und Händler müssen sicherstellen, dass ihre Produkte der Verordnung entsprechen, wenn sie diese auf den europäischen Markt bringen. Unsere Experten unterstützen Sie gerne dabei, die Einhaltung der Verordnung zu überprüfen.
Großbritannien: Einführung des Pfandsystems erneut verschoben
Die britische Regierung hat die Einführung ihres Pfandsystems (Deposit Return Scheme, DRS) auf 2027 verschoben. Ursprünglich für August 2023 geplant, wurde der Start bereits mehrfach verschoben. Die Regierung erklärt die Verzögerung damit, dass im gesamten Vereinigten Königreich eine einheitliche Zusammenarbeit gewährleistet werden muss.
Die Verzögerungen sind auf die Forderung der walisischen Regierung zurückzuführen, Glas neben Plastik und Metall in das Pfandsystem aufzunehmen.
Sie sind Hersteller von Dosen und PET-Flaschen oder Sie verkaufen diese Produktkategorie in Großbritannien?
Sie benötigen Unterstützung bei der Registrierung oder bei der Verwaltung Ihrer Abgabenpflicht?
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Nehmen Sie ganz einfach Kontakt mit uns auf. Ihre Anfragen werden wir innerhalb der nächsten 24 Stunden beantworten.
Unsere Experten Sebastian Loges und John Lange liefern Ihnen am Donnerstag, 20. Juni 2024 um 10:30 Uhr einen vollständigen Überblick der EU-Verpackungsverordnung.
Erfahren Sie, wie Sie die unterschiedlichen Anforderungen erfolgreich erfüllen können und sich rechtlich absichern.
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