recycelbare Produkte werden in Frankreich seit Januar 2015 mit dem Triman-Logo gekennzeichnet. Seit Januar 2021 gilt nun, dass das Triman-Logo zwingend auf einem Produkt oder dessen Verpackung abgebildet sein muss. Bisher reichte die einfache Platzierung auf der Produkt-Website aus.
Bis Januar 2022 gilt noch eine Schonfrist für all diejenigen, die das Logo nicht selbst aufbringen können, beispielsweise weil sie nicht selbst Hersteller sind oder international dieselben Verpackungen verwenden. In diesen Fällen muss ein eindeutiger Hinweis mit dem Triman-Logo auf der Website oder auf einer eigens hierfür erstellten Unterseite zu sehen sein.
Ab Januar 2022 muss das Triman-Logo dann jedoch deutlich sichtbar auf Produkten und Verpackungen zu sehen sein. In welcher Form das geschehen muss und welche weiteren rechtlichen Vorgaben Sie zu beachten haben, erklären wir Ihnen kurz und kompakt (30 Minuten) in unserem kostenlosen Webinar Frankreich und das Triman-Logo am 2.12.2021. Weitere Informationen zum Webinar finden Sie in diesem Newsletter.
Nachdem Sie sich für das Webinar angemeldet haben, wünschen wir viel Spaß beim Lesen des Newsletters und freuen uns auf Ihr Feedback!
Mit freundlichen Grüßen Deutsche Recycling
Einladung zu unserem kostenlosen Webinar
Das Live-Webinar informiert über die aktuell geltenden Pflichten und Anwendungsmöglichkeiten zur Kennzeichnung von Verpackungen in Frankreich mit dem Triman-Logo.
In diesem Webinar erfahren Sie, …
… warum und inwiefern Sie betroffen sind
… in welcher Form Logo aufzubringen ist
… welche Pflichten für das Triman-Logo generell gelten
… wie Sie Ihre Pflichten rechtssicher, preiswert und effizient erfüllen
… wie Sie Sanktionen wie Bußgelder und Abmahnungen vermeiden
Produktverantwortung – dieser Begriff ist ein ganz wichtiger, besagt er doch, dass Hersteller und Händler gesetzlich dazu verpflichtet sind, die von ihnen in Verkehr gebrachten Waren wieder zu entsorgen, sobald ihre Lebensdauer zu Ende ist. Das gilt natürlich auch für E-Bikes und deren Akkus. Diese müssen Hersteller kostenfrei zurücknehmen und dann dem Recycling zuführen.
Kennzeichnungspflicht: Prüfung durch Händler vorgeschrieben
Für so gut wie alle Produkte und Waren, die vertrieben werden, gibt es spezielle Vorschriften, die die Produktsicherheit gerade gegenüber Verbrauchern gewährleisten sollen. Sind Kennzeichnungsvorschriften oder andere Sicherheitsvorschriften bei Produkten nicht erfüllt, kann es weitreichende wettbewerbsrechtliche Probleme geben. Erst kürzlich hat der BGH darauf hingewiesen, dass jeder Händler dazu beitragen muss, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden.
So dürfen Händler keine Produkte auf den Markt bringen, von denen sie wissen oder zu denen ihnen Informationen vorliegen, dass sie nicht den Anforderungen nach § 3 Produktsicherheitsgesetz entsprechen. In erster Linie haftet der Hersteller für die Konformität der in Verkehr gebrachten Produkte.
Das befreit jedoch Verkäufer nicht von ihren Prüfungspflichten. So kann beispielsweise bei Verstößen gegen die Kennzeichnungsvorschriften für Produkte der Händler in die Haftung genommen werden.
Der BGH (Urt. v. 12.1.2017 – I ZR 258/15) hat in der Entscheidung „Motivkontaktlinsen“ klargestellt, dass sich die Haftung des Händlers aus § 6 Abs. 5 S. 1 Produktsicherheitsgesetz ergibt.
Unsere erfahrenen Mitarbeiter beraten Sie gerne zu Ihren Verpflichtungen und stehen Ihnen telefonischoder per Mailfür Fragen zur Verfügung.
Deutsche Recycling spendet
20 Tröste-Teddybären gehen an die Kinderstation der Uniklinik Köln
Anfang der Woche haben wir der Kinderstation der Uniklinik Köln 20 Tröste Teddybären für die kleinen Patienten gespendet. Die Teddys sollen
den Kindern seelischen Trost bieten, ihnen in der schweren Zeit als Begleiter beistehen und einen Teil ihrer Angst nehmen. Wir freuen uns, für das ein oder andere Lächeln gesorgt oder den Pflegekräften mit Hilfe des Bären einen Zugang zu verunsicherten Kindern verschafft zu haben.
Feedback
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