Im 3. Rundbrief 2024 🌍 erfahren Sie ĂŒber die EPR im Textilsektor und die Entwicklungen in den Niederlanden und in Schweden
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Sehr geehrte Damen und Herren ,

wir begrĂŒĂŸen Sie herzlich zu unserem 3. Rundbrief 2024.
Mit dem Rundbrief liefern wir unseren Abonnenten regelmĂ€ĂŸig Fachinformationen mit Fokus auf dem Thema Umwelt-Compliance. 

Wenn Sie Fragen haben, stehen Ihnen selbstverstĂ€ndlich unsere Experten fĂŒr eine persönliche Beratung zur VerfĂŒgung.

Die heutigen Themen im Überblick

  1. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) im Textilsektor: Entwicklungen in den Niederlanden
  2. EPR fĂŒr Textilien in Schweden – Ziele und Richtlinien
  3. EU-Produktsicherheitsverordnung - Neue Pflichten fĂŒr HĂ€ndler
  4. Einwegkunststofffonds-Gesetz: EinfĂŒhrung und Umsetzung
  5. Einwegkunststofffond in Deutschland: die Onlineplattform DIVID
  6. VerschĂ€rfte Regelungen fĂŒr Verpackungen

Jetzt wĂŒnschen wir viel Spaß beim Lesen des Newsletters und freuen uns auf Ihr Feedback!

 

Mit freundlichen GrĂŒĂŸen,
Deutsche Recycling

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) im Textilsektor: Entwicklungen in den Niederlanden

EPR Textil Niederlande

Die EuropĂ€ische Union plant, Berichterstattungsanforderungen fĂŒr die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) im Textilsektor einzufĂŒhren. Diese Initiative umfasst Textilprodukte wie Kleidung, BettwĂ€sche und Schuhe und zielt darauf ab, bis 2030 konkrete Sammel-, Recycling- und Wiederverwendungsziele festzulegen.  

Einige EU-LĂ€nder, darunter Frankreich, Schweden und die Niederlande, haben bereits entsprechende Gesetze fĂŒr textile EPR-Programme verabschiedet. Das Hauptziel dieser Programme ist es, den gesamten Lebenszyklus von Textilprodukten zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu fördern, wĂ€hrend die Produktion von schneller Mode („Fast Fashion“) verringert wird. Produkte, die lĂ€nger haltbar sind, sollen durch geringere EPR-GebĂŒhren belohnt werden, um Nachhaltigkeit zu unterstĂŒtzen.

Kollektive Anmeldung: Die ErklÀrung 2023

 

Ein wichtiger Schritt in der Umsetzung der EPR-Maßnahmen in den Niederlanden ist die EinfĂŒhrung der kollektiven Anmeldung (ErklĂ€rung 2023). Dieser Prozess ermöglicht es Herstellern, HĂ€ndlern und Importeuren von Textilien, ihre Verpflichtungen im Rahmen der EPR gemeinsam anzumelden. FĂŒr die kollektive Anmeldung wird keine GebĂŒhr erhoben oder berechnet, was eine vereinfachte und kosteneffiziente Möglichkeit fĂŒr Unternehmen darstellt, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Betroffene Unternehmen

 

Die EPR fĂŒr Textilien in den Niederlanden betrifft alle Unternehmen, die Kleidung und andere Textilprodukte in den Niederlanden verkaufen, unabhĂ€ngig davon, ob der Verkauf an gewerbliche oder private KĂ€ufer erfolgt. Die folgenden Akteure mĂŒssen die Vorschriften der EPR fĂŒr Textilien in den Niederlanden beachten und einhalten:

  • Textilhersteller mit Sitz in den Niederlanden.
  • Importeure, die Kleidung und andere Textilprodukte fĂŒr niederlĂ€ndische Unternehmen importieren.
  • InlĂ€ndische Online-HĂ€ndler, die in den Niederlanden ansĂ€ssig sind.
  • AuslĂ€ndische Online-HĂ€ndler, die ihre Waren an niederlĂ€ndische Verbraucher verkaufen und liefern.

VorlĂ€ufige GebĂŒhr im Jahr 2024

 

Im darauffolgenden Jahr, 2024, mĂŒssen die betroffenen Unternehmen eine vorlĂ€ufige GebĂŒhr fĂŒr die Menge an Textilien zahlen, die sie voraussichtlich auf den niederlĂ€ndischen Markt bringen. Diese GebĂŒhr basiert auf SchĂ€tzungen und wird erhoben, um die Kosten fĂŒr das EPR-System zu decken. Die vorlĂ€ufige GebĂŒhr ist ein Bestandteil des Finanzierungsmodells des EPR-Systems und gewĂ€hrleistet, dass die notwendigen Ressourcen fĂŒr Sammel-, Recycling- und Wiederverwendungsmaßnahmen verfĂŒgbar sind.

Jahresabschlussmeldung und Spitzabrechnung 2025

 

Ein weiterer wichtiger Aspekt des EPR-Systems ist die Jahresabschlussmeldung, die im Jahr 2025 erfolgen wird. In diesem Schritt werden die Unternehmen die tatsĂ€chlichen Mengen an Textilien melden, die sie auf den niederlĂ€ndischen Markt gebracht haben. Anschließend erfolgt eine Spitzabrechnung, um sicherzustellen, dass GebĂŒhren nur fĂŒr die tatsĂ€chlich verkauften Textilprodukte berechnet werden. Diese Abrechnung fördert die Genauigkeit und Fairness des Systems, indem sie gewĂ€hrleistet, dass Unternehmen nur entsprechend ihrer tatsĂ€chlichen Marktteilnahme zur Kostendeckung beitragen.

 

Wenn Sie UnterstĂŒtzung bei der Einhaltung der Vorschriften benötigen, 

stehen Ihnen unsere Experten zur VerfĂŒgung, um Sie durch diesen Prozess zu fĂŒhren und sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen den Anforderungen gerecht wird. Klicken Sie jetzt auf den Button unten, um eine kostenlose Anfrage zu stellen und UnterstĂŒtzung zu erhalten.  

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EPR fĂŒr Textilien in Schweden – Ziele und Richtlinien

Seit dem 1. Januar 2022 hat Schweden auch Maßnahmen zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) fĂŒr Textilien eingefĂŒhrt. Die Hersteller mussten bis zum 1. Januar 2024 sicherstellen, dass TextilabfĂ€lle von lizenzierten Sammelsystemen erfasst werden.

EPR Textil Sweden

Mit dieser Gesetzgebung will das Land die Hersteller stÀrker in die Verantwortung nehmen und eine nachhaltigere Nutzung von Textilprodukten fördern.

 

In diesem Blogartikel erfahren Sie, was es mit der EPR fĂŒr Textilien in Schweden auf sich hat, welche Unternehmen konkret betroffen sind und was sie zu zahlen haben.

🔎 Artikel lesen

EU-Produktsicherheitsverordnung - VerĂ€nderte Anforderungen an HĂ€ndler 

Der Rat der EuropĂ€ischen Union hat im April 2023 die Verordnung (EU) 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit, bekannt als „EU-Produktsicherheitsverordnung" (GPSR), eingefĂŒhrt. Diese Verordnung setzt verschĂ€rfte Sicherheitsanforderungen fĂŒr Produkte, die sowohl im stationĂ€ren als auch im Online-Handel angeboten werden, und ersetzt die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2001/95/EG zur allgemeinen Produktsicherheit, die in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt wurde. 

 

Die neuen Vorschriften standardisieren und aktualisieren die Sicherheitsanforderungen fĂŒr Produkte entsprechend den neuesten digitalen und technologischen Fortschritten. Sie umfassen auch neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten, die speziell im Online-Handel zu berĂŒcksichtigen sind. 

 

Die Bestimmungen gilt ab dem 13. Dezember 2024.

UnterstĂŒtzung fĂŒr HĂ€ndler bei der ErfĂŒllung der neuen Pflichten 

 

Im Verlauf des Jahres 2024 mĂŒssen sich nicht nur die Produzenten, EinfĂŒhrer oder HĂ€ndler sondern auch Online-HĂ€ndler und Online-MarktplĂ€tze auf die neuen Informations- und weiteren Pflichten gemĂ€ĂŸ der EU-Produktsicherheitsverordnung vorbereiten und deren Einhaltung sicherstellen. 

Aufgrund des breit gefassten Geltungsbereichs werden zahlreiche Produkte unter die neuen Regelungen fallen. Die genaue Bestimmung, welche Produkte konkret betroffen sind, steht aufgrund der fehlenden spezifischen Regelungen oder einer Auflistung in der EU-Produktsicherheitsverordnung noch aus und bedarf einer individuellen ÜberprĂŒfung fĂŒr jedes Produkt. 

 

Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihr GeschĂ€ftsmodell im Hinblick auf die neuen Anforderungen der GPSR zu ĂŒberprĂŒfen. Klicken Sie unten auf den Button, um eine kostenlose Beratung zu erhalten.

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Einwegkunststofffonds-Gesetz:

EinfĂŒhrung und Umsetzung 

Die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie von 2019 und das deutsche Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ziehen neue Verpflichtungen fĂŒr Hersteller bestimmter Produkte nach sich, einschließlich der Ausweitung auf Feuerwerkskörper ab 2026 bzw. 2027. 

Kopie von EPR EU (Blog)

Im Unterschied zum Verpackungsgesetz, das hauptsĂ€chlich auf Inverkehrbringer verpackter Waren abzielt, bezieht das EWKFondsG neben Verpackungen auch bestimmte Nicht-Verpackungsprodukte wie FeuchttĂŒcher, Luftballons und Tabakprodukte mit ein.

Betroffene Unternehmen und Produkte

 

Das Gesetz richtet sich an Hersteller, die Einwegkunststoffprodukte wie To-go-Becher, Tabakfilter, FeuchttĂŒcher, leichte Tragetaschen und andere Ă€hnliche Produkte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen, wobei es auf die Position in der Lieferkette ankommt. Ein besonderer Fall betrifft TĂŒten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, bei denen nicht der Produzent der leeren Verpackung, sondern der Anbieter des befĂŒllten Produkts als Hersteller gilt. 


Die erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtet die betroffenen Unternehmen, sich an den Kosten fĂŒr die Abfallbewirtschaftung, die Reinigung des öffentlichen Raumes sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zu beteiligen. Durch diese Regelung werden die Produzenten direkt in die Verantwortung genommen, um den Kunststoffverbrauch zu minimieren und das Littering zu bekĂ€mpfen.

Sonderabgabe und Einwegkunststofffonds

Der neu eingerichtete Einwegkunststofffonds, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird, dient als Instrument zur Finanzierung der Umweltschutzmaßnahmen. 
Die Höhe der Abgaben orientiert sich an der Art und Menge der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte und wurde im Oktober 2023 festgelegt. Zudem mĂŒssen die Mengenmeldungen von externen WirtschaftsprĂŒfern bestĂ€tigt werden, wobei fĂŒr pfandpflichtige EinweggetrĂ€nkeverpackungen und bei Unterschreitung einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr die PrĂŒfpflicht entfĂ€llt. 
Trotzdem bleibt die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung fĂŒr alle betroffenen Hersteller bestehen.

 

Ist Ihr Unternehmen Inverkehrbringer von Einwegprodukte oder von Einwegkunststoffprodukte in Deutschland und Sie sind sich nicht sicher, welche Verpflichtungen fĂŒr Ihr Unternehmen gelten und ob Sie diese einhalten? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

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Einwegkunststofffond in Deutschland:

die Onlineplattform DIVID

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Das Einwegkunststoff-Fondsgesetz stellt einen weiteren Schritt in der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie dar und zielt darauf ab, die Herausforderungen der Umweltverschmutzung durch Einwegplastikprodukte anzugehen.

Dieses Gesetz verpflichtet die Hersteller von Einwegprodukten, die Kunststoff enthalten, zur Registrierung und zur Leistung finanzieller BeitrĂ€ge. Die Regelung soll das Wegwerfen von KunststoffabfĂ€llen reduzieren, die Verantwortung der Produzenten im Umgang mit ihren Produkten stĂ€rken und einen nachhaltigeren Einsatz von Kunststoffressourcen fördern. 
Das am 15. Mai 2023 verabschiedete Gesetz zum Einwegkunststofffonds verlangt von bestimmten Produzenten ab dem Jahr 2024, die Entsorgungskosten fĂŒr ihre auf Straßen oder in Parks gesammelten Einwegkunststoffprodukte zu ĂŒbernehmen.

 

Zur Koordination und DurchfĂŒhrung der von den betroffenen Unternehmen zu leistenden BeitrĂ€ge in den Einwegkunststofffonds wird das Umweltbundesamt (UBA) die Online-Plattform DIVID einrichten. Diese Plattform soll laut Planung ab dem 1. April 2024 stufenweise aktiviert werden.

 Bis zum Start der digitalen Plattform DIVID  

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die IT-Infrastruktur fertiggestellt. Die Registrierung fĂŒr inlĂ€ndische Produzenten wird somit ab dem 1. April 2024 möglich sein. Von diesem Datum an können auch auslĂ€ndische Hersteller und deren Vertreter Konten auf DIVID erstellen. Das UBA wird ĂŒber die schrittweise VerfĂŒgbarkeit der Plattform fĂŒr zusĂ€tzliche Nutzerkreise und ĂŒber die Freigabe weiterer Funktionen ĂŒber DIVID und auf der Webseite www.ewkf.de informieren.

 

Vom 1. Januar 2024 bis zum 1. April 2024 bietet das UBA auf der Webseite www.einwegkunststofffonds.de eine vorlĂ€ufige Version von DIVID an, ĂŒber die Hersteller insbesondere AntrĂ€ge zur Klassifizierung ihrer Produkte und zur Bestimmung ihrer Produzenteneigenschaft stellen können.

 

Hersteller, die bereits vor dem 1. Januar 2024 mit dem Vertrieb der betreffenden Einwegkunststoffprodukte begonnen haben, mĂŒssen sich bis zum 31. Dezember 2024 anmelden. Eine sofortige Registrierungspflicht besteht nur fĂŒr Produzenten, die ihre GeschĂ€ftstĂ€tigkeit ab dem 1. Januar 2024 aufnehmen. Bis die Registrierung möglich ist, hat die ausbleibende Anmeldung keine Konsequenzen. Die Abgabenpflicht beginnt gesetzlich ab 2024, unabhĂ€ngig von der Registrierung.

Ihr direkter Kontakt zu uns

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Wir helfen Ihnen gerne weiter. Nehmen Sie ganz einfach Kontakt mit uns auf per Chat, Mail, Kontaktformular oder Telefon. Ihre Anfragen werden wir innerhalb der nÀchsten 24 Stunden beantworten.

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VerschĂ€rfte Regelungen fĂŒr Verpackungen und Mindestrezyklatanteil

Mindestrezyklatanteil

Im Jahr 2024 und 2025 gibt es einige wichtige Neuerungen im Zusammenhang mit Verpackungen und Recycling:

1. Mindestrezyklatanteil fĂŒr PET-Einweg-GetrĂ€nkeflaschen:

  • Ab 2025 mĂŒssen PET-Einweg-GetrĂ€nkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Plastik (Rezyklat) enthalten.
  • Dieser Schritt zielt darauf ab, den Einsatz von Recyclingmaterial in Einweg-GetrĂ€nkeflaschen zu erhöhen und die Umweltauswirkungen zu verringern.

2. Erhöhung des Mindestrezyklatanteils fĂŒr GetrĂ€nkeflaschen aus Einweg-Kunststoff:

  • Ab 2030 wird die Mindestquote fĂŒr sĂ€mtliche GetrĂ€nkeflaschen aus Einweg-Kunststoff auf mindestens 30 Prozent erhöht.
    Dies soll dazu beitragen, den Anteil von Recyclingmaterial in Kunststoffflaschen weiter zu steigern.

3. DurchgĂ€ngige Registrierungspflicht fĂŒr alle Verpackungen:

  • Ab dem 1. Juli 2022 mĂŒssen alle Hersteller von Verpackungen ihre Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren lassen. Dies betrifft nicht nur systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern auch Transportverpackungen und Verkaufs- bzw. Umverpackungen im Industrie- und Gewerbebereich.

4. Serviceverpackungen:

  • Serviceverpackungen, die erst unmittelbar vor Übergabe an den Kunden mit Ware befĂŒllt werden (z. B. an BĂ€cker- oder Fleischertheken), mĂŒssen ab dem 1. Juli 2022 ebenfalls in LUCID registriert werden. Die Nutzung vorlizensierter Verpackungen bleibt jedoch weiterhin möglich.


Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Umgang mit Verpackungen nachhaltiger zu gestalten und den Anteil von Recyclingmaterial zu erhöhen.

Falls Sie unsicher sind, welche Verpflichtungen auf Ihr Unternehmen zukommen oder UnterstĂŒtzung bei der Einhaltung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie benötigen, steht Ihnen die Deutsche Recycling Service GmbH als vertrauenswĂŒrdiger Partner zur Seite. Wir unterstĂŒtzen Sie bei der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie.

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