Im 7. Rundbrief 2025 🌍 erhalten Sie Informationen über das Einwegkunststofffonds und die Herstellerpflichten in Deutschland
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Sehr geehrte Damen und Herren  ,

herzlich willkommen zu unserem 7. Rundbrief im Jahr 2025!

 

Mit diesem Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Bereich Umwelt-Compliance.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Experten jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Die heutigen Themen im Überblick

  1. Deutschland: Einwegkunststofffonds und Herstellerpflichten in 2025
  2. Frankreich: Verschärfte Kontrollen der Reparierbarkeits- und Nachhaltigkeitsindizes
  3. Österreich : Forderung nach Verbot für Einweg-Vapes
  4. USA - Kalifornien verschärft Recycling-Kennzeichnung

  5. Webinar-Einladung

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und freuen uns auf Ihr Feedback!

 

Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Recycling

Deutschland : Einwegkunststofffonds und Herstellerpflichten in 2025

Einwegkunststofffonds in DE

Seit 2024 gilt für Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältern, Tabakfiltern (bzw. tabakhaltigen Filtern) und weiteren Einwegkunststoffartikeln die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR). 

Das bedeutet: Unternehmen sind verpflichtet, sich an den Kosten für Sammlung, Reinigung und Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum sowie an Maßnahmen der Abfallberatung zu beteiligen.

 

Wer ist betroffen?

Hersteller – das umfasst Produzenten, Befüller, Verkäufer und Importeure – müssen sich finanziell an der Beseitigung von Umweltverschmutzungen beteiligen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach den jährlich in Verkehr gebrachten Produktmengen. Die entsprechende Mengenmeldung erfolgt über die Plattform DIVID des Umweltbundesamtes (UBA).

 
Wichtig für 2025: Übergangsregelung beachten

Die Frist zur Abgabe der Mengenmeldung für das Jahr 2024 wurde vom 15. Mai auf den 15. Juni 2025 verlängert.
Für das Meldejahr 2024 gilt eine Sonderregelung: Es ist keine externe Prüfbestätigung erforderlich, selbst wenn die gemeldeten Mengen über 100 kg liegen.
 
Aber Vorsicht: Das Umweltbundesamt kann im Einzelfall dennoch eine Prüfung nachfordern.
Auch wenn die Registrierung noch nicht abgeschlossen ist, bleiben Melde- und Zahlungspflichten verbindlich.
 

Versäumnisse können teuer werden

Wer die Meldung nicht, verspätet oder fehlerhaft einreicht, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 €.
 

Ist Ihr Unternehmen Inverkehrbringer von Einwegprodukte oder von Einwegkunststoffprodukte in Deutschland und Sie sind sich nicht sicher, welche Verpflichtungen für Ihr Unternehmen gelten und ob Sie diese einhalten? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. 

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Frankreich: Verschärfte Kontrollen der Reparierbarkeits- und Nachhaltigkeitsindizes

Die französische Behörde DGCCRF (Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes) ruft Unternehmen dazu auf, Verstöße gegen den Reparierbarkeitsindex zu melden – etwa fehlende oder falsch dargestellte Angaben auf Produkten.
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Reparierbarkeitsindex: Definition und Pflichten

Der Reparierbarkeitsindex ist eine Note von 1 bis 10, die angibt, wie gut ein Gerät reparierbar ist. Er gilt aktuell für:

  • Laptops

  • Elektrische Rasenmäher

  • Elektrorasenmäher

  • Smartphones

  • Geschirrspüler

  • Hochdruckreiniger

  • Staubsauger

Die Berechnung basiert auf fünf Kriterien:

  1. Verfügbarkeit technischer Dokumentation

  2. Zerlegbarkeit/Zugang zu Komponenten

  3. Verfügbarkeit von Ersatzteilen

  4. Preis der Ersatzteile

  5. Produktspezifische Kriterien

Hersteller müssen den Index korrekt berechnen und dokumentieren. Händler müssen ihn sichtbar auszeichnen, sowohl online als auch im Geschäft.

 

Haltbarkeitsindex: Neue Anforderungen ab 2025

Ab 2025 wird der Reparierbarkeitsindex schrittweise durch den Haltbarkeitsindex ersetzt. Dieser bewertet ebenfalls mit einer Skala von 1 bis 10, berücksichtigt aber zusätzlich die Lebensdauer, Wartungsfreundlichkeit und die Möglichkeit zur Produktverbesserung, etwa durch Software-Updates. Erste Produktkategorien mit dem neuen Index sind Fernseher und Waschmaschinen.

 

Für Hersteller bedeutet das: Produkte sollten künftig nicht nur reparierbar, sondern auch langlebig und weiterentwickelbar sein.

Ihr direkter Kontakt zu uns

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  • Sie haben Fragen bzgl. Elektro-, Verpackungs- oder Batteriegesetz?

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Wir helfen Ihnen gerne weiter. Nehmen Sie ganz einfach Kontakt mit uns auf per Chat, Mail, Kontaktformular oder Telefon. Ihre Anfragen werden wir innerhalb der nächsten 24 Stunden beantworten.

 

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Österreich : Forderung nach Verbot für Einweg-Vapes

E-Zigaretten
Die Verbände VOEB und ARGE AWV fordern ein Verbot von Einweg-E-Zigaretten im Rahmen der Novelle des österreichischen Tabakgesetzes. Der Grund: Die Produkte enthalten Lithiumbatterien, die bei unsachgemäßer Entsorgung tägliche Brände in Abfallbetrieben verursachen und somit eine Gefahr.

 Was bedeutet das für Hersteller & Händler?

  • Wachsende politische und gesellschaftliche Ablehnung: Eine klare Mehrheit der Bevölkerung (75 %) befürwortet ein Verbot. In Ländern wie Belgien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich sind Einweg-Vapes bereits gesetzlich untersagt. 
  • Zunehmender Entsorgungsdruck: Hersteller und Händler haften indirekt für die problematische Entsorgung, da die Rückgabepflicht praktisch kaum funktioniert – viele Geräte landen im Restmüll. 
  • Risiko für Ruf und Markenimage: Die öffentliche Wahrnehmung von Einweg-Vapes als „Umweltsünder“ und Brandverursacher wächst – ebenso wie der politische Handlungsdruck. 
  • Rohstoffverlust als Compliance-Thema: Die in Vapes enthaltenen Metalle wie Lithium, Kobalt oder Nickel gehen durch falsche Entsorgung dauerhaft dem Recycling verloren – ein Bruch mit Prinzipien der Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit. 
  • EU-weiter Regelungsdruck: Hersteller sollten sich auf ein mögliches Verkaufsverbot und Rücknahmeverpflichtungen vorbereiten – nicht nur in Österreich, sondern mittelfristig EU-weit. 
 
Es ist wichtig für Ihr Unternehmen, sich jetzt auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten. Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Unterstützung benötigen.
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USA - Kalifornien verschärft Recycling-Kennzeichnung

Kalifornien hat mit dem Gesetz SB 343 („Truth in Recycling“) neue, strenge Vorgaben für die Verwendung von Recyclingsymbolen auf Produkten und Verpackungen verabschiedet. Ab dem 4. Oktober 2026 dürfen nur noch Materialien als „recycelbar“ gekennzeichnet werden, die tatsächlich in der Praxis recycelt werden.
Verpackungen USA

Wer ist betroffen?

Alle Unternehmen, die Produkte oder Verpackungen in Kalifornien vertreiben und dabei Recyclinghinweise oder das bekannte „Chasing Arrows“-Symbol verwenden – auch Hersteller, Händler, Exporteure und Markeninhaber außerhalb der USA, die nach Kalifornien exportieren.
 

Was ist zu tun?

  • Prüfung aller Recyclingkennzeichnungen auf Konformität mit den neuen Vorgaben. 
  • Vergleich der verwendeten Materialien mit der am 4. April 2025 veröffentlichten Materialstudie von CalRecycle. 
  • Kennzeichnungen anpassen oder entfernen, wenn das Material die „60 %-Sammel- und Sortierquote“ in Kalifornien nicht erfüllt. 
  • Compliance-Strategie entwickeln, idealerweise mit Unterstützung durch EPR-Experten. 

 

Konsequenz bei Nichtbeachtung:

Irreführende Recyclingangaben gelten als Verstoß gegen das Gesetz. Unternehmen drohen rechtliche Schritte, Abmahnungen oder Bußgelder.

Sollten Sie Fragen zur EPR-Pflicht für Verpackung in Kalifornien haben oder Unterstützung benötigen, beraten Sie unsere Experten auch zu länderspezifischen Sonderfälle.

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Webinar-Einladung

EPR Made Easy (auf Englisch)

EPR made easy (1)

Wir laden Sie herzlich zu unserem englischsprachigen Webinar „EPR Made Easy“ ein:

📆 Donnerstag, 22. Mai 2025, 10:30 Uhr
🎤 Mit Sascha Aue, EPR-Experte

Erfahren Sie verständlich und praxisnah:

  • was EPR bedeutet,

  • wen es betrifft,

  • und wie Sie Ihr Unternehmen rechtskonform aufstellen.

 

Registrieren Sie sich jetzt und sichern Sie sich Ihren Platz im Webinar!

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