herzlich willkommen zu unserem 8. Rundbrief im Jahr 2025!
Mit diesem Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Bereich Umwelt-Compliance.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Experten jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Die heutigen Themen im Überblick
Deutschland: Neuer Referentenentwurf des BattDG
EU: Neuer Reparierbarkeitsindex für Smartphones und Tablets ab Juni 2025
EU: Verschiebung des Starts der Sorgfaltspflichten für Batterien
EU: Vereinfachung der ESG-Berichtspflichten
USA: Neues EPR-Gesetz in Washington
Deutschland: Hinweis zur Mitteilung der Stiftung ear
Webinar-Einladung: EU-Battery Regulation
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und freuen uns auf Ihr Feedback!
Mit freundlichen Grüßen Deutsche Recycling
Deutschland: Neuer Referentenentwurf des BattDG
Der Referentenentwurf wurde 27.05.2025 veröffentlicht und muss noch durch den Bundestag und den Bundesrat.
Die kurzfristige Veröffentlichung wurde notwendig, da es zwar den Entwurf schon gab, allerdings musste durch den Regierungswechsel das Gesetzgebungsverfahren neu gestartet werden.
Das Gesetz muss zum 18.08.2025 in Kraft treten, da die bis dahin geltenden Regelungen (Batterierichtlinie 2006/66/EG ) entfallen und das bisherige BattG die neue Verordnung (EU) 2023/1542 nicht berücksichtigt.
Die wichtigsten Neuerungen des Gesetzentwurfes und der aktuellen Veröffentlichung:
aus den 3 Batteriearten werden 5 Batteriekategorien (Gerätebatterien, LV-Batterien, Starterbatterien, Elektrofahrzeugbatterien, Industriebatterien)
Erweiterte Rücknahmepflicht: Alle Batteriekategorien unterliegen zukünftig der Verpflichtung einer flächendenkenden Rücknahmelösung (Anschluss an eine Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) oder gleichwertige Eigenrücknahmelösung)
die Angabe der chemischen Zusammensetzung der Batterien und die Angabe der Steuer-ID werden erforderlich
Verpflichtung kommunaler Wertstoffhöfe. Diese sind ab dem Stichtag verpflichtet auch LV-Batterien von E-Scootern und E-Bikes entgegenzunehmen.
Registrierungsfiktion:Ab dem Antragsdatum mit allen erforderlichen Informationen einer Batterieregistrierung, soll nun nach einer Frist von 12 Wochen der Antrag als genehmigt betrachtet werden, sollte dieser bis dahin nicht bearbeitet und beschieden sein.
Auch die Umsetzung in den Organen wird vorangetrieben. So gibt es noch keine Stellungnahme der Stiftung ear, dass sich an dem Fahrplan zur Einführung der neuen Verfahren etwas ändern wird.
Stichtag der Umsetzung wird der 18.08.2025 bleiben.
Sollten Fragen auftreten, steht unser Team Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
EU: Neuer Reparierbarkeitsindex für Smartphones und Tablets ab Juni 2025
Ab dem 20. Juni 2025 erhalten Smartphones und Tablets als erste Produktgruppe einen Reparierbarkeitsindex auf dem EU-Energielabel.
Was ist der Reparierbarkeitsindex?
Der Reparierbarkeitsindex bewertet die Reparierbarkeit von Geräten auf einer Skala von A (sehr gut reparierbar) bis E (schlecht reparierbar). Bewertet werden u. a.:
Zerlegungstiefe – Wie einfach kann ein Gerät ohne Beschädigung geöffnet werden?
Verfügbarkeit von Reparaturinformationen – Haben Fachbetriebe Zugang zu notwendigen Anleitungen und Diagnosetools?
Weitere Angaben auf dem EU-Energielabel
Neben dem Reparierbarkeitsindex finden sich auf dem neuen Label für Smartphones und Tablets auch:
Batterielaufzeit pro Ladezyklus
Zuverlässigkeitsklasse nach mehreren Falltests
Batterielaufzeit in Zyklen bis zur Restkapazität von 80 %
Schutz gegen Feuchtigkeit und Staub (IP-Schutzklasse)
Wer ist betroffen?
Hersteller & Inverkehrbringer:
Müssen technische Informationen und Reparaturdaten bereitstellen
Müssen ihre Produkte so gestalten, dass eine Einstufung möglich ist
Müssen Produkte mit dem neuen Energielabel kennzeichnen
Händler (stationär & online):
Müssen die neuen Energielabel gut sichtbar am Verkaufsort bzw. auf der Produktseite darstellen
Dürfen keine Produkte ohne korrektes Label anbieten (auch keine Altbestände!)
Die Maßnahme ist Teil des EU-weiten Ökodesign-Rahmens und unterstützt das „Recht auf Reparatur“, das 2024 gesetzlich verankert wurde.
Die BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) koordiniert in Deutschland die Umsetzung.
Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen den Anforderungen gerecht wird. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Beratung!
EU: Verschiebung des Starts der Sorgfaltspflichten für Batterien
Mit dem Vorschlag COM(2025) 258 final will die EU-Kommission den Starttermin für zentrale Sorgfaltspflichten aus der EU-Batterieverordnung (2023/1542) um zwei Jahre verschieben – von ursprünglich 18.08.2025 auf 18.08.2027. Ziel ist es, mehr Vorbereitungszeit für Unternehmen und Behörden zu schaffen.
Betroffene Pflichten:
Lieferkette & Rohstoffbeschaffung: Dokumentation und Einhaltung der ESG-Vorgaben bei Primärrohstoffen
Drittverifizierung durch notifizierte Stellen: Diese wurden bisher erst in rund der Hälfte der EU-Mitgliedstaaten benannt
Konformitätsbewertung und Dokumentation: Voraussetzung für die Drittverifizierung
Leitlinien zur Auslegung: ebenfalls verschoben bis zum 26.07.2026, um sie mit den CSDDD-Guidelines zu harmonisieren
Erleichterungen im Vorschlag:
Schwellenwert-Anhebung: Nur Unternehmen mit einem Umsatz > 150 Mio. € (bisher 40 Mio. €) sind betroffen
Berichtspflicht nur noch alle 3 Jahre statt jährlich
Keine Aussetzung der EPR-Pflichten
Wichtig für Hersteller, Importeure und Händler:
Die EPR-Vorgaben aus der Batterieverordnung gelten unverändert ab dem 18.08.2025.
Das bedeutet konkret:
Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Hersteller
Erweiterung der Batteriekategorien (Industrie-, LMT-, EV-Batterien)
Kennzeichnungspflichten
Digitaler Produktpass
Stufenweise Einführung von CO₂-Fußabdrucknachweisen
Ausweitung von Rücknahme- und Informationspflichten
Der Gesetzesentwurf für das Batteriedurchführungsgesetz wurde veröffentlicht und konkretisiert die nationalen Vorgaben.
Während bei Sorgfaltspflichten Erleichterungen und Fristverlängerungen in Sicht sind, bleibt die EPR-Umsetzung auf Kurs.
Noch unsicher? Wir beraten Sie individuell zur Auslegung und Umsetzung Ihrer EPR-Pflichten.
Die EU-Kommission hat mit der Omnibus-Verordnung zwei Vorschläge zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESG) vorgestellt. Ziel ist es, Bürokratie zu reduzieren, Unternehmen zu entlasten und ESG-Berichte praxisnäher zu gestalten.
Die Verfahren im Überblick
COM (2025) 80 – Kurzfristige Maßnahme: Vorübergehende Aussetzung des CSRD-Zeitplans („Welle 2“) Vom EU-Parlament am 3. April 2025 verabschiedet
COM (2025) 81 – Mittelfristige Reform: Umfassende Änderungen an CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD Umsetzung frühestens ab Oktober 2025 erwartet
Änderungen an der CSR
Anwenderkreis reduziert: Nur noch Unternehmen mit >1.000 Beschäftigten und >50 Mio. € Umsatz oder >25 Mio. € Bilanzsumme
Berichtspflicht für „Welle 2“ verschoben: Erstbericht für Geschäftsjahr 2027 (Berichtsjahr 2028)
Kapitalmarktorientierte KMU ausgenommen
Große Unternehmen dürfen keine zusätzlichen ESG-Daten von KMU fordern, außer in begründeten Ausnahmefällen
Einführung freiwilliger VSME-Berichtsstandards für kleinere Unternehmen
Sektorspezifische Standards entfallen vollständig
ESRS Set 1 wird überarbeitet: EFRAG soll bis 31. Oktober 2025 Vorschlag für reduzierte Datenpunkte vorlegen
Prüfung mit begrenzter Sicherheit bleibt, aber keine „hinreichende Sicherheit“ mehr vorgesehen
Änderungen an der EU-Taxonomie
Anwendungsschwelle steigt: Neue Schwelle: >1.000 Mitarbeitende und >450 Mio. € Umsatz
Flexiblere Berichtspflichten: Einführung von Wesentlichkeitsgrenzen – kleine Aktivitäten können vereinfacht behandelt werden
Änderungen an der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
Anwendungsstart verschoben auf 26. Juli 2028
Fokus auf direkte Geschäftspartner statt gesamter Wertschöpfungskette
Monitoringpflicht nur alle 5 Jahre (statt jährlich)
Klima-Übergangspläne müssen aufgenommen, aber nicht umgesetzt werden
Zivilrechtliche Haftung entfällt, keine EU-weiten Sanktionen
Finanzbranche ausgenommen
Sie sind unsicher, ob Ihr Unternehmen von den geplanten Änderungen betroffen ist? Wir unterstützen Sie gerne dabei, die Auswirkungen der Omnibus-Verordnung auf Ihre Berichtspflichten einzuordnen – individuell, praxisnah und rechtssicher.
USA: Neues EPR-Gesetz für Verpackungen in Washington
Mit dem Gesetz E2SSB 5284 führt der US-Bundesstaat Washington ab Juli 2026 ein neues EPR-System (Extended Producer Responsibility) für Verpackungen und Papierprodukte (PPP) ein. Ziel ist es, das stagnierende Recyclingniveau zu verbessern und Hersteller stärker in die Verantwortung zu nehmen.
Wer ist betroffen?
Alle Unternehmen, die Verpackungen oder Papierprodukte für den nicht-kommerziellen Gebrauch in Washington vertreiben – darunter:
Hersteller (im Sinne des Gesetzes) – darunter fallen auch:
Markeninhaber
Unternehmen, die Produkte in den Bundesstaat importieren oder liefern
Onlinehändler, die Produkte direkt an Endkunden in Washington verkaufen, auch wenn sie außerhalb der USA ansässig sind
Welche Produkte sind betroffen?
Verpackungen aus Papier, Kunststoff, Glas oder Metall (z. B. Umverpackungen, Versandmaterialien)
Papierprodukte wie Flyer, Broschüren, Magazine
(Ausnahmen gelten z. B. für Bücher, Baupapiere und Zeitungen mit kleiner Auflage)
Was ist zu tun?
Bis 1. Juli 2026:
➤ Anschluss an eine Producer Responsibility Organization (PRO) oder Einzelregistrierung
➤ Prüfung, ob man als „Producer“ gilt
➤ Verpackungen & Druckprodukte auf Recyclingfähigkeit prüfen
Achtung: Strafen bei Verstößen
1.000 $ pro Tag und Verstoß, bei Wiederholung bis zu 10.000 $
Weitere Sanktionen bei fortgesetztem Vertrieb nicht-konformer Produkte
Überblick: EPR in Washington State
Der US-Bundesstaat Washington hat mehrere Gesetze zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) und zum Produktverantwortungsmanagement erlassen. Diese Programme zielen darauf ab, die Verantwortung der Inverkehrbringer für die gesamte Lebensdauer ihrer Produkte zu stärken
Aktuell umgesetzte EPR-Programme gelten für:
Elektronikgeräte
Quecksilberhaltige Leuchtmittel
Photovoltaik-Module (Solarpanels)
Arzneimittel
Farben
Batterien
Sollten Sie Fragen zur EPR-Pflicht für Verpackung oder für anderen Produktgruppen in den USA haben oder Unterstützung benötigen, beraten Sie unsere Experten auch zu länderspezifischen Sonderregelungen wie in Washington State.
Deutschland: Hinweis zur Mitteilung der Stiftung ear
Anfang Juni wurden einige Hersteller direkt von der Stiftung ear aufgefordert, eine Mengenmeldung per E-Mail einzureichen, obwohl ein Bevollmächtigter für die Mengenmeldung bei ear hinterlegt ist. Davon waren auch einige unserer Kunden betroffen.
Diese Meldungen wurden irrtümlich verschickt und sind auf ein technisches Problem bei der Stiftung ear zurückzuführen.
Die Kommunikation zur Mengenmeldung erfolgt ausschließlich über uns als Ihr Bevollmächtigter bzw. Dienstleister. Ihre Meldungen werden selbstverständlich weiterhin wie gewohnt korrekt und pünktlich von uns versandt.
Für Sie besteht also kein Handlungsbedarf. Sollten Sie dennoch Fragen haben, steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung
Damit Sie auch zukünftig einen informativen und ansprechenden Newsletter erhalten, freuen wir uns auf Ihr Feedback. Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail und teilen Sie uns Ihre Meinung, Anmerkungen und Themenvorschläge mit.