die Mobilitätswende hat besonders während der Corona Pandemie national wie international an Fahrt gewonnen. Aktuell werden mehr Elektrofahrzeuge gebaut, als es die Infrastruktur zulässt. Das setzt den Gesetzgeber unter Druck, der für den Ausbau von öffentlichen wie privaten Lademöglichkeiten sorgen muss.
Natürlich spielt auch das Recycling der einzelnen Komponenten eine Rolle. Wer übernimmt die Kosten, wenn eine Wallbox defekt ist, sind sie registrierungspflichtig und handelt es sich dabei um B2B oder B2C Geräte?
All diese Fragen beantworten wir in unserem heutigen Newsletter. Außerdem informieren wir über die Regelung zum Einwegplastik in Italien und über das neue Meldeportal der Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Welche Vorgaben für Einwegplastik/ Einweggeschirr gibt es in Italien?
Ähnlich wie Deutschland hat die italienische Regierung die EU Single Use Plastic Direktive in Italien umgesetzt.
So soll ab dem 3. Juli 2021 der Verkauf (offline und online) von Einwegplastik verboten werden.
Erlaubt wird nur im Ausnahmefall biologisch abbaubares und kompostierbares Plastik, zertifiziert nach der europäischen Norm EN13432. Dies gilt für den Fall, dass Alternativen zum Einmalgebrauch nicht verfügbar sind.
Ladestationen und Wallboxen müssen national und international registriert werden
Durch die stetig steigende Zahl an E-Fahrzeugen steigt auch die Nachfrage an der entsprechenden Infrastruktur. Dazu gehören neben öffentlichen Ladestationen für E-Bikes und E-Autos auch private Wallboxen und Ladestationen inklusive Ladekabel. All diese Geräte sind gemäß WEEE registrierungspflichtig. Erfahren Sie hier, worauf Sie achten müssen!
Am 12. April 2021 startete die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ein neues Portal ("LUCID Behördenportal"). Dieses soll für einen schnelleren und gezielteren Informationsaustausch zwischen den Bundesländern und dem Register sorgen. Die Vollzugsbehörden können dabei selbst aktiv Daten auf der Plattform abrufen.
Mithilfe dieser Digitalisierung wird eine bessere Identifizierung von Rechtsverstößen ermöglichst. Das ZSVR hat seit 2019 rund 6.000 Verstöße erfasst. Die Zahl der eigentlichen Verstöße liegt vermutlich wesentlich höher. Mittels diesen neuen Portals soll die Quote der Meldungen gesteigert werden. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Verpackungsgesetzes ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000€ geahndet werden. Der Verkauf von nicht registrierten Produkten ist verboten. Empfehlung: Vermeiden Sie Bußgelder, indem Sie prüfen, ob Sie zur Registrierung und Lizenzierung bei der ZSVR verpflichtet sind!
Bei der Prüfung stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.
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